Masernschutzgesetz
Am 1. März 2020 ist das "Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention" (Masernschutzgesetz) in Kraft getreten. Für die Schule sind die darauf basierenden Neuregelungen des § 20 Infektionsschutzgesetzes (IfSG) maßgeblich. Diese sind ab dem 1. März 2020, in Teilen mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2022, umzusetzen.
Neuregelungen im Infektionsschutzgesetz
Das Masernschutzgesetz ändert unter anderem § 20 IfSG und regelt im Wesentlichen für den Bereich Schule, dass seit dem 1. März 2020
- alle betreuten Personen (Schülerinnen und Schüler) sowie
- alle im Schuldienst tätigen Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind,
einen ausreichenden Masernschutz nachweisen müssen. Dies gilt für alle Gemeinschaftseinrichtungen nach dem IfSG, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden. Daher sind die staatlichen berufsbildenden Schulen von der Umsetzung des Masernschutzgesetzes ausgenommen.
Seit 1. März 2020 sind an den allgemeinbildenden Schulen
- alle neu in einer Schule aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler sowie
- alle erstmals im Schuldienst tätig werdenden Personen (Neuzugänge), die nach 1970 geboren sind,
betroffen.
Für alle zum 1. März 2020 bereits in der Schule betreuten oder tätigen Personen (Bestandspersonen) bestand eine Übergangsfrist bis zum
31. Juli 2022.
Kinder, die zum Schuljahresbeginn 2021/22 in die Schulen gekommen sind, mussten den Nachweis bis zum Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr vorgelegt haben. Soweit der Nachweis im Einzelfall nicht rechtzeitig vorgelegt wurde, sollte das zuständige Gesundheitsamt nicht vor Ablauf des 31. Juli 2022 informiert werden.
Kinder, die zum Schuljahresbeginn 2022/23 in die Schulen gekommen sind, mussten den Nachweis bis zum Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr vorlegen.
Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben kann der Nachweis durch die Vorlage folgender Dokumente erbracht werden:
- Impfpass, aus dem sich 2 Masernimpfungen ergeben (Anleitung zum Lesen des Impfpasses finden Sie
hier)
- Ärztliche Bescheinigung
- über 2 dokumentierte Masernimpfungen oder
- über die nachgewiesene Immunität gegen Masern (Labornachweis) - Ärztliche Bescheinigung einer dauerhaften medizinischen Kontraindikation
Mustervordruck für eine ärztliche Bescheinigung finden Sie hier
- Bescheinigung einer staatlichen Stelle oder Leitung einer anderen Einrichtung, z. B. Gesundheitsamt, Kindertageseinrichtung, Schule darüber, dass dort bereits ein entsprechender Nachweis vorgelegt wurde.
Bei Minderjährigen trifft die Nachweispflicht die Eltern bzw. Sorgeberechtigten. Volljährige Schülerinnen und Schüler legen den Nachweis eigenverantwortlich vor.
Meldungen an das Gesundheitsamt
Der Nachweis ist gegenüber der Einrichtungsleitung, also der Schul- bzw. Seminarleitung zu erbringen. Wird kein Nachweis vorgelegt oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises, so sind die Schul- /Seminarleitungen verpflichtet, die betreffenden Personen an die Gesundheitsämter zu melden.
Diese Meldungen sollen in Rheinland-Pfalz über das Meldeportal Impfstatusmeldung.rlp.de erfolgen.
Weitere Hinweise zur konkreten Umsetzung finden Sie in der rechten Leiste unter "Hinweise/ Dokumente zur Umsetzung in RLP".