Masernschutzgesetz
Am 1. März 2020 tritt das "Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention" (Masernschutzgesetz) in Kraft. Für die Schule sind die darauf basierenden Neuregelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) maßgeblich. Diese sind ab dem 1. März 2020, in Teilen mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2021, umzusetzen.
Neuregelungen im Infektionsschutzgesetz
Das Masernschutzgesetz ändert unter anderem § 20 IfSG und regelt im Wesentlichen für den Bereich Schule, dass ab dem 1. März 2020
- alle betreuten Personen (Schülerinnen und Schüler) sowie
- alle im Schuldienst tätigen Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind,
einen ausreichenden Masernschutz nachweisen müssen. Dies gilt für alle Gemeinschaftseinrichtungen nach dem IfSG, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden. Daher sind die staatlichen berufsbildenden Schulen von der Umsetzung des Masernschutzgesetzes ausgenommen.
Ab 1. März 2020 sind an den allgemeinbildenden Schulen
- alle neu in einer Schule aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler sowie
- alle erstmals im Schuldienst tätig werdenden Personen (Neuzugänge), die nach 1970 geboren sind,
betroffen.
Für alle zum 1. März 2020 bereits in der Schule betreuten oder tätigen Personen (Bestandspersonen) besteht eine Übergangsfrist bis zum
31. Juli 2021.
Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben kann der Nachweis durch die Vorlage folgender Dokumente erbracht werden:
- Impfpass, aus dem sich 2 Masernimpfungen ergeben (Anleitung zum Lesen des Impfpasses finden Sie
hier)
- Ärztliche Bescheinigung
- über 2 dokumentierte Masernimpfungen oder
- über die nachgewiesene Immunität gegen Masern (Labornachweis) - Ärztliche Bescheinigung einer dauerhaften medizinischen Kontraindikation
Mustervordruck für eine ärztliche Bescheinigung finden Sie hier
- Bescheinigung einer staatlichen Stelle oder Leitung einer anderen Einrichtung, z. B. Gesundheitsamt, Kindertageseinrichtung, Schule darüber, dass dort bereits ein entsprechender Nachweis vorgelegt wurde.
Bei Minderjährigen trifft die Nachweispflicht die Eltern bzw. Sorgeberechtigten. Volljährige Schülerinnen und Schüler legen den Nachweis eigenverantwortlich vor.
Weitere Hinweise zur konkreten Umsetzung finden Sie hier.